Entlastungsleistungen

Heute möchte ich Ihnen Ihren Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 125 Euro erklären.

Ab dem 01.01.2017 können alle Pflegegeldbezieher gemäß § 45b Absatz 1 Sozialgesetzbuch den sogenannten “ Entlastungsbetrag“ in Anspruch nehmen.

Darunter fallen alle Leistungen, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. deren Angehörigen entlasten.

Dazu gehören auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt.

Wenn Sie einen Pflegegrad I haben, kann dieser Betrag auch für körperbezogene Maßnahmen genutzt werden.

Bei Inanspruchnahme dieser Leistung , verringert sich das Pflegegeld nicht.  Der Entlastungsbeitrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht

 werden.

Jährlich (ab dem Bewilligungsbescheid der Pflegekasse) stehen Ihnen bis zu 1500 Euro zur Verfügung. Dieses Budget verfällt immer im Folgejahr zum 30.06.2019 , wenn es nicht in Anspruch genommen wird.

Wichtig:

Restansprüche von 2018 verfallen zum 30.06.2019!

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!!

Ihre Sabine Gramsch